Benninghoff Reisen - Unvergessliche Reisemomente & Emotionen 2024
0 22 61 – 8 17 51 0 163 REISEBEDINGUNGEN MEHRTAGESFAHRTEN 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BR nachzuweisen, dass BR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BR geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BR nach- weist, dass BR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist BR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleis- tungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist BR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreise- vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rück- führungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. UMBUCHUNGEN 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Rei- seziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sons- tiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BR bei Einhaltung der nach- stehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 10,00 pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.3. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl BR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) BR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) BR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn fest- steht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BR später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlun- gen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 7. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 7.1. BR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Ver- halten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BR beruht. 7.2. Kündigt BR , so behält BR den Anspruch auf den Reisepreis; BR muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf- wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN/REISENDEN 8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat BR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu infor- mieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BR mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit BR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BR vor Ort zur Kennt- nis zu geben. Ist ein Vertreter von BR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BR unter der mitgeteilten Kontaktstelle (Notrufnummer) von BR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von BR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde BR zuvor eine angemes- sene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfe- verlangen a) DerReisendewirddaraufhingewiesen,dassGepäckverlust, -beschädigungund -verspätung imZusammen- hang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nichtausgefülltworden ist.DieSchadensanzeige istbeiGepäckbeschädigungbinnen7Tagen,beiVerspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BR , seinem Ver- treter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 9.1. Die vertragliche Haftung von BR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. BR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Thea- terbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremd- leistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Ver- letzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BR ursächlich geworden ist. 10. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN; ADRESSAT Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11. INFORMATION ZUR IDENTITÄT AUSFÜHRENDER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN 11.1. BR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BR verpflich- tet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BR den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BR den Kun- den unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BR oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/abrufbar und in den Geschäftsräumen von BR einzusehen. 12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 12.1. BR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen- falls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumen- te, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. BR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplo- matische Vertretung, wenn der Kunde BR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. BESONDERE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT PANDEMIEN (INSBESONDERE DEM CORONA-VIRUS) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vor- gaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftreten- den typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständi- gen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von BR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamatio- nen. 14. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG; RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND 14.1. BR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.eu- ropa.eu/consumers/odr/ hin. 14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BR ausschließlich an deren Sitz verklagen. 14.3. Für Klagen von BR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristi- sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BR vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, © 2017-2022 REISEVERANSTALTER IST: Benninghoff Reisen GmbH & Co. KG Geschäftsführer: Klaus-Peter Zimmer Handelsregister Höhebusch 6 A D-51674 Wiehl Tel. 0049 (0)2261 81751-0 Fax 0049 (0)2261 81751-75 E-mail: info@benninghoff-reisen.de Stand dieser Fassung: September 2021
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTk3MzMy